Statuten

Sämtliche in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen und Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.


Art. 1
Unter der Firma Antennengenossenschaft Dottikon (AGD) besteht eine Genossenschaft auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 828 bis 919 OR mit Sitz in Dottikon


Art. 2
Die Antennengenossenschaft Dottikon bezweckt, ihren Genossenschaftern und deren Abonnenten den Empfang von in- und ausländischen Fernseh- und Radioprogrammen zu vermitteln und die Datenkommunikation zu ermöglichen.


Art. 3
Genossenschafter kann werden, wer im Gebiet, das durch das Kommunikationsnetz erfasst wird, eine Liegenschaft besitzt und die Anschlussgebühr bezahlt hat. Die Aufnahme erfolgt durch die Verwaltung mittels eines beidseitig unterschriebenen Vertrages.


Art. 4
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre. Sie kann nur auf Ende eines Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an die Verwaltung zu richten.


Art. 5
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen. 


Art. 6
Beim Tode eines Genossenschafters tritt mit Erklärung der Erben ein von diesen zu bezeichnender Vertreter der Genossenschaft bei. Ohne ausdrückliche Bestimmung einer Person tritt automatisch der Erbe oder die Gemeinschaft der Erben der Genossenschaft bei.


Art. 7
Genossenschafter oder deren rechtliche Vertreter, welche die Abonnements- und Zusatzgebühren nicht bezahlen, der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen oder schwer gegen die Interessen der Genossenschaft verstossen, können jederzeit durch die Verwaltung ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt Art. 867, Absatz 2 + 3 OR. Der Ausschluss erfolgt jeweils auf das Ende des Kalenderjahres. 


Art. 8
Bei Austritt oder Ausschluss eines Genossenschafters oder dessen Erben besteht kein Abfindungsanspruch. Ebenso besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Genossenschaftsvermögen. (OR 865, Absatz 1)


Art. 9
Die Organe der Antennengenossenschaft Dottikon sind:
9.1 die Generalversammlung
9.2 die Verwaltung
9.3 die Revisionsstelle


Art. 10
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich durch die Verwaltung einberufen. Ein Zehntel der Genossenschaftsmitglieder kann schriftlich begründet die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Art. 881 OR.


Art. 11
Die Einladung an die Genossenschafter erfolgt durch Publikation im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinden. Publikationen, die nicht direkt die Genossenschafter betreffen, erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt.


Art. 12
Die Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30. Juni statt. Die entsprechende Jahresrechnung mit Bilanz und Revisionsbericht liegt zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht auf. 


Art. 13
Jeder Genossenschafter verfügt an der Generalversammlung über eine Stimme, unabhängig der Anzahl seiner angeschlossenen Liegenschaften. Die Vertretung eines Genossenschafters an der Generalversammlung ist gestattet. Stockwerkeigentümergemeinschaften und Wohngenossenschaften entsenden einen bevollmächtigten Vertreter an die Generalversammlung.


Art. 14
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
14.1 Wahl der Verwaltungsmitglieder
14.2 Wahl des Präsidenten
14.3 Wahl der Revisionsstelle
14.4 Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsstellenberichtes
14.5 Entlastung der Verwaltung
14.6 Gebietserweiterung
14.7 Statutenrevision
14.8 Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
14.9 Liquidation (Art. 913 OR) und Fusion (Art. 914 und 915 OR)


Art. 15
Die Generalversammlung vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, entscheidet das relative Mehr. 
Sachgeschäfte werden, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit relativem Mehr beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los. Sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt, werden die Beschlüsse und Wahlen offen vorgenommen. 


Art. 16
Die Verwaltung besteht aus:
16.1 Präsident
16.2 Vizepräsident
16.3 Aktuar
16.4 Kassier
16.5 1 - 3 weiteren Mitgliedern
Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Die Mitglieder der Verwaltung werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ersatzwahlen für ausgeschiedene Verwaltungsmitglieder erfolgen jeweils an der nächsten Generalversammlung. Die Neugewählten vollenden die Amtsdauer ihrer Vorgänger.


Art. 17
Die Verwaltung konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten (Art. 14.2). Die Verwaltung ernennt die für die Genossenschaft zeichnungsberechtigten Personen und ordnet die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. 


Art. 18
Der Verwaltung stehen nebst den gesetzlichen Verpflichtungen folgende Befugnisse zu:
18.1 Aufnahme von neuen Genossenschaftern
18.2 Ausschluss von Genossenschaftern
18.3 Vergebung von Arbeiten
18.4 Aufnahme von Hypotheken und Darlehen
18.5 Festlegen der Anschluss-, Abonnements- und Betriebsgebühren
18.6 Die Verwaltung kann in besonderen Ausnahmefällen unter Wahrung der Interessen der AGD und deren Genossenschafter von Pkt. 18.5 abweichende Anschlussbedingungen und Gebühren festlegen.
18.7 Behandlung und Beschlussfassung über alle Geschäfte die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Genossenschaftsorgan übertragen sind.
Die Verwaltung lässt sich in technischen Fragen durch Fachleute beraten. Sie kann für besondere Aufgaben Kommissionen bestellen.


Art. 19
Die Revisionsstelle wird alle jährlich durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Ihr stehen die im Gesetz genannten Befugnisse zu.


Art. 20
Für die Auflösung, die Fusion, Liquidation und die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Genossenschafter. Im Falle der Auflösung ernennt die Generalversammlung drei bis fünf Liquidatoren, denen die gesetzlichen Befugnisse zustehen. Im Falle der Auflösung wird das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile (ohne Anschlussgebühren) verbleibende Vermögen unter die im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Genossenschafter nach Anzahl Genossenschaftsanteile verteilt werden.


Art. 21
Aus der ganzen oder teilweisen Beseitigung der Anlage entstehen den Genossenschaftern keine Ersatzansprüche gegenüber der Genossenschaft. Ein nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss wird gleichmässig unter die Genossenschafter verteilt. 


Art. 22
Allfällige Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft, den Organen der Genossenschaft und einzelnen Mitgliedern aus dem genossenschaftlichen Verhältnis entscheidet das Bezirksgericht Bremgarten. 


Art. 23
Für alle in diesen Statuten nicht ausdrücklich geregelten Bestimmungen gelten Art. 828 bis 919 OR.


Art. 24
Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Juni 2023 beschlossen und in Kraft gesetzt; sie ersetzen die Statuten vom 26. April 2010.


Dottikon, 26. Juni 2023 Antennengenossenschaft Dottikon